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Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000) BGBI. I Nr. 24/2000 in der Fassung der Bundesgesetze BGBI. I Nr. 71/2003, Nr. 103/2005 und Nr. 73/2006
Lt. § 1 (2) sind die wesentlichen Aufgaben der Gesellschaft (ÖIAG):
a) die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement) b) das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie c) der Erwerb von Anteilsrechten gem. § 9 Abs. 3 und 4

Hauptversammlung
§ 2 Die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung
werden durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt.

Aufsichtsrat
§ 3 (1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern
§ 4 (1) Zehn Mitglieder des Aufsichtsrates sollen für
ihre Leistungen allgemein anerkannte Unternehmer aus der Wirtschaft,
Geschäftsführungsmitglieder von Gesellschaften des Handelsrechts
oder Persönlichkeiten mit langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsleben
sein. Die Bestellung und Abberufung erfolgt im Wege der Beschlussfassung
durch den Kreis dieser Aufsichtsratsmitglieder.

Interessensvertreter der Arbeitnehmer
§ 5 (1) Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Bundesarbeitskammer nominiert und von der Hauptversammlung bestellt. Die Nominierten müssen Mitglied des Betriebsrates oder der Personalvertretung in einem Unternehmen sein, an dem die ÖIAG direkt oder indirekt beteiligt ist.

Privatisierungsmanagement § 7 (1) In Erfüllung des jeweils für eine Legislaturperiode von der Bundesregierung beschlossenen Privatisierungsauftrages ist die ÖIAG mit der gänzlichen oder teilweisen Privatiserung jener Unternehmen betraut, deren Anteile ihr übertragen sind oder ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft zur Privatisierung übertragen werden. § 7 (3) Die ÖIAG entscheidet nach dem pflichtgemäßen Ermessen ihrer Organe, wann und in welchem Umfang Privatisierungen erfolgen. Dabei sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖIAG sowie des Bundes, insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖIAG, angemessen zu berücksichtigen.

Privatisierungsverfahren
§ 8 (4) Der Vorstand der ÖIAG hat dem Aufsichtsrat der ÖIAG für die Unternehmen, deren Privatisierung beabsichtigt ist, ein mehrjähriges Privatisierungsprogramm zur Genehmigung vorzulegen.
Auf Basis dieses Privatisierungsprogramms sind jährlich im Rahmen der Berichtspflicht gemäß § 81 Aktiengesetz 1965 Privatisierungskonzepte vorzulegen und vom Aufsichtsrat zu beschließen.
§ 8 (5) Der Vorstand der ÖIAG hat der Hauptversammlung anlässlich der Vorlage des Jahresabschlusses über den Fortgang der Umsetzung des Privatisierungsprogramms zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen berichtet in der Folge der Bundesregierung.

Beteiligungsmanagement
§ 9 (1) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖIAG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Sicherung Österreichs als Wirtschafts- und Forschungsstandort sowie an der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen auf eine Werterhaltung und Wertsteigerung der Beteiligungsgesellschaften Bedacht zu nehmen.
§ 9 (2) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖIAG an ihren Beteiligungsgesellschaften jenen Einfluss aufrechtzuerhalten, der es ihr ermöglicht, entweder
a) auf Grund des Haltens einer Beteiligung von 25 % und einer Aktie
am stimmberechtigten Grundkapital, oder
b) auf Grund von Rechten oder Verträgen mit Dritten
Hauptversammlungsbeschlüsse, die nach dem Aktiengesetz mindestens
einer Dreiviertelmehrheit bedürfen, mitzubestimmen. Dabei
ist auf das nach der Satzung höchstmögliche stimmberechtigte
Grundkapial abzustellen, so dass Höchststimmrechte außer
Ansatz bleiben.
§ 9 (3) Die ÖIAG ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung ihres Einflusses und, soweit dies zur Einhaltung bestehender Verträge erforderlich ist, an Kapitalerhöhungen teilzunehmen.
§ 9 (4) Der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften ist insoweit zulässig, als dies auf Grund bestehender Verträge, zur Sicherstellung eines Mindestanteils gemäß § 9 Abs. 2 lit. a im Rahmen von Umstrukturierungen oder im Rahmen des Portfoliomanagements geboten ist; der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften, an denen die ÖIAG vor diesem Erwerb bereits mindestens 25 % und eine Aktie hält, ist lediglich vorübergehend zulässig.
§ 9 (5) Die ÖIAG ist weiters berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Beteiligungsgesellschaften und deren Geschäftsbetrieb fördern. Zu diesem Zweck kann die ÖIAG geeignete Kooperationspartner am Grundkapital der Beteiligungsgesellschaften durch Abgabe von Anteilen oder über Kapitalerhöhungen beteiligen.

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